Gesetze / Einhufer-Blutarmut-Verordnung
BlutArmV 2010§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/4#abs-1 (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüglich eine klinische und serologische Untersuchung des seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutarmut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet sie die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BlutArmV%202010/4#abs-2 (2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen durch. Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf